Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Hinsichtlich der Entrichtung der Bergwerksabgaben kommen die für die Bergwerke 
maßgebenden Vorschriften zur Anwendung. 
Zweiter Abschnilt. 
Vom Mulhen. 
8. 11. 
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkoelgenthums in einem gewissen Felde 
— die Muthung — muß bei dem Bergamte angebracht werden. 
8. 12. 
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen. 
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde der Präsentatlon versehen und sodann 
ein Exemplar dem Muther zurückgegeben. 
E ist stakthaft, die Muthung bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zu 
Protokoll zu erklären. 
8. 13. 
Jede Muthung muß enthalten: 
1) den Namen und Wohnort des Muthers; 
2) die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerks- 
eigenthums verlangt wird; 
3) die Bezeichnung des Fundpunkies; 
4) den dem Bergwerke beizulegenden Namen. 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Bergwerks ein- 
gelegl, so muß dieselbe stan des Erfordernisses unter 3 eine Angabe über die Lage dieses 
Bergwerks enthalten. « 
Fehli der Muthung die eine oder die andere dieser Angaben, so hat der Muther 
dem Mangel auf die Aufforderung der Vergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. 
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungültig. 
S. 14. 
Die Gültigkeit einer Muthung ist dadurch bedingt, daß das in derselben bezeichnete 
Mineral an dem angegebenen Fundpuncte (5. 13) auf seiner nakürlichen Ablagerung 
vor Einlegung der Muthung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung 
nachgewiesen wird, und daß auherdem nicht bessere Rechte Dritter auf den Fund ent- 
gegensteben.
	        
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