Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 30. 
Liegen Einsprüche oder Collissionen mit den Rechten Dritter, welche auf besonderen 
privatrechtlichen Titeln beruhen, vor, oder kann aus andern geseplichen Gründen den An- 
trägen des Muthers gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, 
so entscheidet das Bergamt über die Ertheilung oder Versagung der Verleihung durch 
einen Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten Drikken in Ausfertigung zu- 
gestellt wird. 
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Bergamtes abgewiesen 
werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zuläsüg ist, blunen drel Monaten 
vom A blauf des Tages an, an welchem der Beschluß, beziehungsweise der Recursbescheid 
(5. 120), zugestellt ist, durch gerichtliche Klage verfolgt werden. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines elwaigen Rechtes verlustig. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten 
hat der Widersprechende zu tragen. 
31. 
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (§. 30) durch die Ent- 
scheidung der Bergbehörde oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Bergamt die 
Verleihungsurkunde aus. 
8. 32. 
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des Situations. 
risses (S. 16) von dem Bergamte beglaubigt, erforderlichenfalls aber vorher berichtigt und 
vervollständigt. 
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das andere wird 
bei der Bergbehörde aufbewahrk. 
8. 33. 
Verleihungsurkunde muh enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten; 
2) den Namen des Bergwerks; 
3) den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verwelsung auf den 
Silnationsriß (5. 32); 
den Namen der Gemeinde, in deren Bezirk das Feld liegt, oder wenn dasselbe 
nicht in einen Gemeindebezirk fällt, des Gutes oder des Forstes, innerbalb 
dessen es gelegen ist; 
dle Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Vergwerks- 
eigenihum verliehen wird. 
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