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6) Datum der Urkunde;
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Berganites.
8. 31.
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das
Amts= und Verordnungsblatt unter Verweisung auf diesen und den folgenden Para-
graphen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Muther, welche auf das in der Bekannimachung bezeichnete Feld oder auf Theile
desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, insofern über das-
selbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Veschlusse des
Bergamts (F. 30) ensschieden worden ist, noch binnen drei Monaten vom Ablaufe des
Tages an, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amts= und Verordnungs-
blatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer
verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Vorzugsrechts
verlustig.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Rchterspruch anerkannt, so hat
das Bergamt die Verleihungsurkunde je nach der Lage des Falles gänzlich aufzuheben
oder abzuändern.
8. 35.
Der §F. 34 findet auch auf solche Bergwerkseigenthümer Anwendung, welche nach
8. 49 ein Vorzugorecht auf die in der publicirten Verleihungsurkunde bezeichneten Mi-
neralien zu haben glauben, insofern dieses Recht nach 8. 49 nicht schon erloschen, auch
über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse
des Bergamtes (5. 30) entschieden worden ist.
Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums durch die
Aussorderung und Präclusion des §. 34 nicht betroffen.
8. 36.
Während der dreimonatlichen Frist des 8. 34 ist die Einsicht des Siluationertsses
(5. 32) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet.
S. 37.
Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete
Einsprüche entstandenen (C. 30) der Muther zu tragen.