Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

207 
6) Datum der Urkunde; 
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Berganites. 
8. 31. 
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das 
Amts= und Verordnungsblatt unter Verweisung auf diesen und den folgenden Para- 
graphen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Muther, welche auf das in der Bekannimachung bezeichnete Feld oder auf Theile 
desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, insofern über das- 
selbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Veschlusse des 
Bergamts (F. 30) ensschieden worden ist, noch binnen drei Monaten vom Ablaufe des 
Tages an, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amts= und Verordnungs- 
blatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer 
verfolgen. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Vorzugsrechts 
verlustig. 
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Rchterspruch anerkannt, so hat 
das Bergamt die Verleihungsurkunde je nach der Lage des Falles gänzlich aufzuheben 
oder abzuändern. 
8. 35. 
Der §F. 34 findet auch auf solche Bergwerkseigenthümer Anwendung, welche nach 
8. 49 ein Vorzugorecht auf die in der publicirten Verleihungsurkunde bezeichneten Mi- 
neralien zu haben glauben, insofern dieses Recht nach 8. 49 nicht schon erloschen, auch 
über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse 
des Bergamtes (5. 30) entschieden worden ist. 
Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums durch die 
Aussorderung und Präclusion des §. 34 nicht betroffen. 
8. 36. 
Während der dreimonatlichen Frist des 8. 34 ist die Einsicht des Siluationertsses 
(5. 32) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet. 
S. 37. 
Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete 
Einsprüche entstandenen (C. 30) der Muther zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.