Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 43. 
Sind Hypothekengläubiger oder andere Realberechtige nicht vorhanden, oder ist 
die §. 42 bezeichnete Vereinbarung beigebracht, so entscheidet das Bergamt über die 
Bestätlgung der Consolidation. 
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Berg- 
werke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke 
beigefügt. 
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden 
die Bestimmungen des 8. 33 Anwendung. 
Dritter Titel. 
Von dem Bergwertkseigenthum. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Bergwerkseigenlhum im Dellgemeinen. 
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Das durch die Verleihungsurkunde begründete Beigwerkseigenthum gehört zu den 
unbeweglichen Sachen. 
8. 45. 
Das Bergwerkseigenkhum ist in einem besonders von den Bergämtern zu haltenden 
Grund= und Hypothekenbuche einzutragen und unterliegt den Bestimmungen des Gesehes 
über die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen vom 20. Nov. 1858, 
sowie überhaupt den Gesetzen und Verordnungen nber Immobilien, außer insoweit in 
gegenwärtigem Gesete besondere Bestimmungen getroffen worden sind. 
8. 46. 
Die reale Theilung des Feldes eines Vergwerks in selbstständige Felder sowie der 
Austausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Bergwerken ist von der Zustimmung 
und Bestätigung der Bergbehörden abhängig. 
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen 
Interesses entgegenstehen. 
Sie wird unter den Formen ertheilt, welche sich aus der Anwendung des §. 41 
und 43 auf die vorstehenden Fälle ergeben.
	        
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