Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 47. 
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verlehung über die Hälfte 
können Verträge über Veräußerung von Bergwerken oder Bergwerksantheilen nicht an- 
gefochten werden. 
8. 48. 
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen 
des gegenwärligen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Material in seinem 
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter 
und über Tage zu kreffen. 
Diese Besugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden 
eines früheren Bergbaues. 
8. 49. 
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral 
innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß 
dieselben nach der Entscheidung des Bergamtes aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen 
Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer 
in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen. 
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem Bergwerks- 
eigenthümer mitgetheilt. 
Lehtere muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mintheilung 
Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. 
Auf andere Mlneralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vor- 
kommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht. 
8. 50. 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes- 
grenzen verschiedenen Bergwerkselgenthümern zu, so hat jeder Theil das hlecht, bel einer 
planmäßigen Gewinnung seine# Minerals, auch dasjenige des anderen Theils insoweit 
mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach Entscheidung des Bergamtes aus den in 
6. 49 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können. 
Dic mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem 
Lehteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten 
herausgegeben werden. 
8. 51. 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks ge- 
wonnenen, nicht unter den §. 1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne 
Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.
	        
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