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8. 47.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verlehung über die Hälfte
können Verträge über Veräußerung von Bergwerken oder Bergwerksantheilen nicht an-
gefochten werden.
8. 48.
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen
des gegenwärligen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Material in seinem
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter
und über Tage zu kreffen.
Diese Besugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden
eines früheren Bergbaues.
8. 49.
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral
innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß
dieselben nach der Entscheidung des Bergamtes aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen
Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer
in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem Bergwerks-
eigenthümer mitgetheilt.
Lehtere muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mintheilung
Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
Auf andere Mlneralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vor-
kommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.
8. 50.
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes-
grenzen verschiedenen Bergwerkselgenthümern zu, so hat jeder Theil das hlecht, bel einer
planmäßigen Gewinnung seine# Minerals, auch dasjenige des anderen Theils insoweit
mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach Entscheidung des Bergamtes aus den in
6. 49 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
Dic mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem
Lehteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten
herausgegeben werden.
8. 51.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks ge-
wonnenen, nicht unter den §. 1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne
Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.