Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 62. 
Erhebt die Bergbehörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlegung des Betriebsplans 
Einspruch gegen deufelben, so ist der Bergbesitzer zur Ausführung befugt. 
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, so ist 
der Bergwerksbesiper gleichzeitig zur Erörterung der beanstandeten Betriebsbestimmungen 
zu einem Termine vorzuladen. 
Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, hat das Bergamt die- 
jenigen Abänderungen des Betriebsplanes, ohne welche derselbe nicht zur Ausführung 
gebracht werden dart, durch einen Beschluß festzusetzen. 
8. 63. 
Die 88. 61 und 62 finden auch auf die spaäteren Abaänderungen der Vertriebsplaͤne 
Anwendung. 
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abänderungen des 
Betriebsplanes erforderlich, so denügt es, wenn dieselben binnen der nächsten 14 Tage 
der Bergbehörde durch den Betriebsführer angezeigt werden. 
8. 64. 
Wird ein Betrieb den Vorschriften der 88. 61 bis 63 zuwider gefuͤhrt, so ist die 
Bergbthoͤrde befugt, noͤthigenfalls einen solchen Betrieb einzustellen. 
8. 65. 
Will der Bergwerksbesißer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat derselbe 
der Bergbehoͤrde hiervon mindestens 14 Tage vorher Anzeige zu machen. 
Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder 
lofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längsteus 14 Tagen nach erfolgter 
Betriebseinstellung nachzuholen. 
8. 66. 
Der Bergwerksbesier hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren 
durch einen geprüsten Markscheider oder Geometer anfertigen und regelmäßig nachtragen 
zu lassen. 
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch die Berg- 
behörde bestimmt. 
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde zum Gebrauche der- 
selben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es daselbst an einem ge- 
eigneten Orte fehlt, bei dem Betriebsführer, Eigenthümer oder dem Vertreter desselben 
aufzubewahren.
	        
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