Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 67. 
Der Betrieb darf, sofern das Bergamt solches für erforderlich hält, nur unter 
Leitung, Aussicht und Verantwortlichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung 
hierzu anerkannt ist. 
8. 68. 
Der Bergwerksbesiher hat solchen Falles die zur Leitung und Beaufsichtigung des 
Betriebes erforderlichen Personen, wie Bekrieboführer, Steiger, technische Aufseher 2c. 
anzunehmen und der Bergbehörde namhaft zu machen. 
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden 
Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch 
die Bergbehörde zu unterwerfen. 
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen 
die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen. 
8. 69. 
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaussichtigt, welche das erforder- 
liche Anerkenniniß ihrer Befähigung (5F. 68) nicht besitzt, oder welche diese Befähigung 
wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die sofortige Entfernung derselben zu 
verlangen und nöthigenfalls den in Betracht kommenden Betrieb so lange eingustellen, 
bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist. 
8. 70. 
Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes übernommen 
haben, sind für die Innehaltung der Betriebspläne, sowie aller im Gesehe enthaltenen 
oder auf Grund desselben ergangenen Vorschristen und Anordnungen verantwortlich. 
8. 71. 
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk be- 
fahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb zu geben. 
8 72. 
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Bergamts versehenen Per- 
sonen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Auobildung die 
Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten. 
8. 73. 
Der Bergwerkobesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetztten Zeiträumen und 
Formen der Bergbehörde die verlangten statistischen Nachrichten einzureichen.
	        
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