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c) wenn er am Lohntage seinen Lohn nicht oder nicht in der vorschristsmäßigen
Welse erhält;
4) wenn er zur Fortseßung der Arbeit unfähig wird;
e) wenn bei Fortsepung der Arbeit sein Leben oder seine Gesundhelt einer er-
weislichen besonderen Gefahr ausgesetzt sein würde.
8. 78.
Der Arbeitgeber darf gegen den Arbeiter nur das Mittel der Entlassung als Strafe
in Anwendung bringen.
8. 79.
Für jedes Bergwerk ist über die daselbst beschäftigten Arbeiker eine Liste zu führen,
welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienst-
antrikts und der Enllassung enthält.
Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
8. 80.
Im Uebrigen sind auf die Verhältnisse der Bergleute die Bestimmungen §S§. 128
bis 139 in Verbindung mit §§. 152—154 der Norddeutschen Gewerbeordnung allent-
halben analog anzuwenden.
Vierter Titel.
Von den Rechtoverhältnisen der Mitbetheiligten eines Bergwerbs.
8. 81.
Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerks sind befugt, durch Vertrag jede
nach den allgemelnen Gesetzen zulässige Gesellschaftsform anzunehmen. Solche Verträge
sind gerichtlich oder notariell aufzunehmen und bei der Bergbehörde einzurelchen.
C. 82.
Besteht ein gültiger Vertrag zwischen den Betheiligten nicht, so ist das Rechts.
verhälmiß der Mitbetheiligten nach den Grundsätzen über Miteigenthum und nach den
Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags zu beurtheilen.
83.
Die Mitbetheiligten eines Bergwerks sind, soweit die Vertretung gewisser Gesell-
schasten nicht bereits durch die allgemeinen Gesetze angrordnet ist, verpflichtet, einen im
Inlande wobnenden Vertreker zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.