Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Fünfter Titel. 
Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden 
und den Grundbesitzern. 
Erster Abschnitk. 
Don der Grundablrelung. 
8. 89. 
Ist fuͤr den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden, 
Ablade- und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasser- 
läufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Bekriebszwecke bestimmten 
Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichkungen, zu den im §&. 52 bezeichneten Aufbereltungs- 
anstalten, sowie zu Soollettungen und Soolbehällern die Benußung eines sremden Grund- 
stücks nothwendig, so muß der Grundbesiper, er sei Elgenthümer oder Nußungsberechtigter, 
dasselbe an den Bergwerksbesiper abtreten. 
8. 90. 
Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses 
versagt werden. 
Zur Abtretung des mit Wohn., Wirthschafts= oder Fabrikgebäuden bebauten Grund 
und Bodens und der damit in Verbindung slehenden eingefriedigten Hofräume, ingleichen 
der zum Wohnhause gehörigen Gärten kann der Grundbesiter gegen seinen Willen nie- 
mals angehalten werden. 
8. 91. 
Der Bergwerksbesiher ist verpflichtet, dem Grundbesitzer fuͤr die entzogene Nutzung 
jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter 
Benußung zuruͤckzugeben. 
Tritt durch die Benuhung eine Werthsverminderung des Grundstücks ein, so muß 
der Bergwerksbesityzer bei der Rückgabe den Minderwerth erseßen. 
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesiper schon bei der Ab- 
tretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Caution von dem Bergwerks- 
besitzer verlangen. 
Auch ist der Eigenthümer des Grundstückes in diesem Falle zu fordern berechtigt, 
daß der Bergwerksbesitzer, stast den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des Grund- 
stücks erwirbt. 
G. 92. 
Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als dreil Jahre dauern
	        
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