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8. 104.
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Schadenersatze verpflichtet, wenn durch den Be-
trieb des Bergwerks solche Gebäude oder Anlagen beschädigt werden, bel deren Errichtung
dem Grundbesiter die berelts durch den Bergbau drohende Gefahr nicht ohne eigenes
grobes Versehen unbekannt blelben konnte.
S. 105.
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§8. 102
und 103), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten inner-
halb dreler Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wis-
senschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls sie
verjährt sind.
8. 106.
Auf Beschädigung des Grundeigenthums oder der Zubehörungen desselben durch
die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden die §§. 102 bis 105
ebenfalls Anwendung.
Drilter Abschnitt.
Bon den Verhällnissen des Bergbaues zu öffenklichen Verkebrsanssallen.
8. 107.
Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffent-
lichen Verkehrömitteln, auf welche das Expropriationsgeseh vom 15. Mätz 1856 und
26. Juni 1856 Anwendung sindet, siebt den Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht
nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über
deren Bergwerke dieselben gefühnt werden sollen, Seitens der zuständigen Behörde
darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung des
Bergwerkseigenthums die Anlage auszuführen sei.
8. 108.
War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe fruͤher berechtigt, als die
Genehmigung der Anlage (§F. 107) enhheilt ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer
der Anlage einen Anspruch auf Schadensersaß.
Einen Anspruch auf Schadensersap bat der Bergbautreibende gegen den Unter-
nehmer solcher Anlagen (F. 107) nur insoweit, als entweder der Hersiellung sonst
nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Besei-