Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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friedigung, bez. Sicherstellung aus dem Erloͤse, auf seine Kosten zu beantragen, vorbe- 
haltlich der Erstattung derselben aus den Kaufgeldern. 
Wer von dlesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, hat 
bel der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das Erlöschen selnes Anspruchs 
zu erleiden (F. 113). 
Auch der sellherlge Elgenthümer des Bergwerks kann die Subhastation auf seine 
Kosten innerhalb jener Präclusivfrist von drei Monaten beantragen. 
8. 113. 
Wird die Subhastation nicht beantragt, oder fuͤhrt dieselbe nicht zu dem Verkaufe 
des Bergwerks, so spricht das Bergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Berg- 
werkseigenthums aus. 
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher Art 
fie auch sein mögen. 
8. 114. 
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen 
Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach §. 111 ebenso verfahren, wie 
mit dem dort bezelchneten Beschlusse. 
Die den Hppothekengläubigern und andern Realberechtigten im S. 112 eingeräumte 
Besugniß steht denselben auch in diesem Falle zu und hinsichtlich der Aufhebung des 
Bergwerkselgenthums finden die Bestimmungen des §F. 113 ebenfalls Anwendung. 
S. 115. 
Nach 8. 114 ist auch dann zu verfahren, wenn der sreiwillige Verzicht auf das 
Bergwerkselgenthum nur einzelne Theile eines Feldes betrisst. 
S. 116. 
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige Elgenthümer 
die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach 
der Entscheldung der Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen. 
S. 117. 
Dle Kosten, welche durch das im gegenwäriigen Titel angeordnete Verfahren bei 
der Bergbehörde erwachsen, hat der Bergwerkseigenihnmer zu tragen.
	        
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