Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Siebenter Titel. 
Von den Bergwerkoabgaben. 
8. 118. 
Der Bergwerksbetrieb unterliegt der durch das Gesey, die Einführung einer Klassen- 
und klasüfizlrten Elnkommensteuer betreffend, vom 20. Juni 1868 bestimmten Steuer. 
S. 119. 
Aufgehoben sind folgende seither zur Aufrechnung gekommene Abgaben: 
der Vergzehnt, sowie der an die Stelle eines Bergzehnts getretene Bergcanon; 
die Quatember., Frist., Stürz, und Zählegelder; 
die Revisions= und Justisicationsgebühren; 
dle Fahrgebühren und die Receßgelder. 
Ebenso kommen die zeitherigen Beiträge aus Freikuxen, wie solche an den Rega- 
llatsherrn, Kirche, Landesschulenkasse gewährt worden, in Wegfall. 
Dle Geistlichen und Lehrer, welche die Beiträge an Kirche und Landschulenkasse 
jetzt als Besoldungstheil vocationsweise beziehen, werden für dle Dauer ihrer Amtsgzeit 
entschädigt. 
Die desfallsige Entschädigungssumme wird aus der Staatskasse gezahlt. 
Achter Titel. 
Von den Lergbehörden. 
8. 120. 
Die Bergbehörden sind; 
dle Vergämter zu Gera und Lobenstein, 
das Ministerlum, Abthellung für das Innere. 
8. 121. 
Der Bezirk des Bergamts Gera umfahl den Landesthell Gera; der Bezirk des 
Bergamts Lobenstein die Landestheile Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf. 
8. 122. 
Dle Bergämter bestehen aus 
1) dem Vorstande elnes der am Sipe des Bergamtes befindlichen Justlzämter; 
2) dem Bergmelster.
	        
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