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Dritter Abschnitt.
Don der Alebertrelung bergpolizeilicher Borschriflen.
8. 144.
Uebertretungen der Vorschristen zu §. 3. 9. 67. 68. 116. 137. 140. 141 und 142
werden mit Geldbuhe bis zu 50 Thalern oder verhältnißmählger Gefängnißstrafe, Ueber-
tretungen der Vorschriften in den §§. 60. 61. 63. 65. 66. 79. 136 mit Geldbuße bis
zu 10 Thalern oder verhälmißmäßigem Gefängniß bestraft.
In den Fällen der §§. 61. 63, sowie 67 und 68 tritt diese Strase auch dann
ein, wenn auf Grund der §§. 64 und 69 der Betrieb von der Bergbehörde ein-
gestellt wird.
8. 145.
Uebertretungen der von den Bergbehörden bereits erlassenen, sowie der auf Grund
des §. 133 noch zu erlassenden Polizeiverordnungen unterliegen einer Strafe bis zu
10 Thalern oder verhältnihmäßigem Gefängniß, soweit nicht eine höhere Strafe aus-
drücklich angeordnet ist.
Dieselbe Strafe findet bel Uebertretungen der auf Grund der §S. 134. 135 und
139 getroffenen volizeilichen Anordnungen Anwendung.
8. 146.
Für das Verfahren bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschristen gelten die Be-
stimmungen des Mandats-Verfahrens, cir. §. 125 sub d dieses Gesetzes und Art. 344
der Strafprozehordnung.
8. 147.
Die Prozeßbehörden haben bei Verfolgung der an sie gelangenden Strassachen nicht
die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der von
den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüfen.
8. 148.
Die erkannten Strafen werden an die Sportelkasse des betreffenden Justizamts
abgeführt.
Zehnter Titel.
Uebergange- und Schlußbestimmungen.
S. 149.
Die gestreckten Felder der bei dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen