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behörde von der Aufhebung in Kenntniß zu setzen hat, ein binnen vier Wochen nach
dieser Bekanntmachung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten
Feldes mit seinem gevierten Felde.
Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verlelhungsurkunde ohne weitere
Förmlichkeiten ausgesprochen.
8. 154.
Wer auf Grund elner vor dem Eintrin der Gesetzeskrast des gegenwärtigen Ge-
setzes eingelegten Mutbung auf das Feld eines zu derselben Zeit bereits bestehenden
Bergwerks oder auf Thelle desselben ein Vorzugsrecht zu haben glaubt, muß lehzteres
innerhalb eine# Jahres von jenem Zeitpunkte an durch gerichkliche Klage gegen den
Bergwerkseigenthümer verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines eiwaigen Vorzugsrechts auf
das Feld verlustig.
8. 155.
Soweit das gegenwärtige Geseh auf dic bereits bestehenden Bergwerke überhaupt
Anwendung findet, unterliegen den Bestimmungen desselben auch diejenlgen Bergwerke,
welche den seitherigen bergrechtlichen Vorschriften gemäß auf Mineralien betrieben werden,
die der §. 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.
8. 156.
Soweit die bereits bestellten Repräsentanten und Grubenvorstände mit besonderen
Vollmachten versehen sind, behält es bei denselben sein Bewenden.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen im vierten Titel des gegenwärtigen Gesetzes
auch auf die bereits verllehenen Bergwerke Anwendung.
S. 157.
Für Anlegung der von den Bergämtern zu führenden Grund- und Hypotheken-
bücher bleibt Instruction durch das Ministerium vorbehalten.
8. 158.
Alle Bestimmungen in Bezug auf Knappschaftsvereine verbleiben dem Ministerium
im Verwaltungswege.
8. 159.
Die bisher von den Bergbehoͤrden erlassenen Bergpolizeiverordnungen bleiben, so-
weit sie nicht mit dem gegenwärtigen Gesehe in Widerspruch stehen, in Kraft.