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2) Gesetz vom 25. October 1870, eine Abänderung von §. 4, Nr. 1 des Gesetzes wegen Einführung
einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zusimmung des Landtags was folgt:
Vom 1 Januar 1871 ab findet die in §. 1 sub 1 des Gesetzes vom 22. Junl 1866
für Angehörige anderer Staaten, welche nicht des Erwerdo wegen im Fürstenthume sich
aufhalten, geordnete einjährige Befreiung von der Klassen= und klassifzirten Einkommen-
steuer dann nicht mehr statt, wenn mit dem Aufenthalte ein Wohnsip im Sinne des
8. 1, Abs. 2 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mal 1870
verbunden ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 25. October 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
3) Ministerial-Bekanntmachung vom 26. October 1870, die Einwirkungen des Bundengesetzes
vom 13. Mai 1870 auf die Veronlagung zur Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer betreffend.
Durch das mit dem 1. Januar 1871 in Kraft tretende Bundesgesetz wegen Be-
seitigung der Doppelbesleuerung vom 13. Mai 18670 (Bundeggesetzblatt S. 119) werden
nachstehende Bestimmungen der Landesgesepgebung über die Klassen= und klassifizirte Ein-
kommensteuer berührt:
1) Zu §. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1868. f
DieBeamtendkSNorddeutschanundes(Postbeamte,Telegkaphenbeqmtesc.)sind
sämmtlich da steuerpflichtig, wo sie ihren dienstlichen Wohnsih haben. Von welcher Ver-
waltung ihre Anstellung bewirkt wird, ist dabei gleichgiltig.
Auch die zufolge der Militärkonvention vom 26. Juni 1867 (cl. §. 6 der In-
struction vom 20. Jull 1868) bisher hierlands nicht besteuerten Offizlere und Milltär-
beamten, welche im Fürstenthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben, unterfallen der hier-
ländischen Steuer mit ihrem gesammten Einkommen, soweit solches nicht nach §. 3 des
gedachten Bundesgesetzes ausgenommen itt.