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Dagegen in für die Besteuerung der Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche
von Gemeinden, Korporationen und milden Stiftungen des diesseitigen Staats= oder
anderer Bundesstaaten gezahlt werden, der Wohnsig des Empfingers maßgebend.
Für diesseitige Staatsangehörige, welche außerhalb des Gebiets des Norddeutschen
Bundes sich aufhalten, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Geltung.
4) Zu §. 4 Nr. 1 des. Gesehes vom 22. Juni 1868.
Wenn durch §F. 1 des Bundesgesepes die Vesteuctung eines Angehörigen des Nord-
deulschen Bundes im diesseitigen Fürstenthume (abgesehen von dem im Fürstenthume be-
legenen Grunkbesiye und ausgrütten Gewerbsbetriebe) davon abhängig gemacht wird,
daß derselbe bierlands einen Wohnüß hat, während nach S. 4 Nr. 1 des Gesetes vom
22. Juni 1868 der bloße Aufentbalt genügt, so ist auch hier davon auszugehen, daß
der Aufenthalt so beschaffen sein muß, daß er den Erfordernissen eines Wohnsitzes im
Sinne des Bundesgesetzes §S. 1, Absf. 2 entspricht.
Da bei Konkurrenz mehrerer Wobhnsipe der Wohnsip des Heimathsstaates für die
Besteuerung entscheidend ist, das Vorhandensein eines solchen doppelten Wohnsipes aber
von dem Steuerpflichtigen bewiesen werden muß, so lst die bierländische Steuerpflicht
des Bundesangehörigen, welcher hier einen Wohnsip genommen hat, so lange festzu-
halten, als er diesen Nachweis nicht erbracht hat.
Auch dann, wenn begründete Zweifel obwalten, ob ein dem Norddeutschen Bunde
Angehöriger im Bundesgebiete überhaupt einen Wohnsit im Sinne des Bundesgesetzes
hat, ist mit dessen Besteuerung, auch wenn der Aufenthalt im Fürsienthume nicht den
Charakter eines solchen Wohnsites hat, hierlands zu verfahren, bis der Nachweis des
Wohnsipes geführt ist.
Für Angehörige anderer Staaten, als der des Norddeutschen Bundes, bleiben die
zeitherigen gesehyzlichen Bestimmungen in Giligkeit.
Gera, am 26. Octkober 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Hardou.
Semmel.