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3) Geset vom 27. Oesober 1870, die Sporteln in den nach der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund zu behandelnden Angelegenheilen bekr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer ##nle regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags:
8. 1.
Die nach der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Junl 1869
zu behandelnden Angelegenheiten unterliegen der Sportelpflicht nach folgenden Ansätzen:
a) für die Bescheinigung einer Gewerbe-Anmeldung nach §. 15 der Gewerbe-
ordnung und die dabei erforderlichen Verhandlungen — 5 Stilbergroschen;
) für die Ertheilung der Genehmigung zum Gewerbebetriebe, beziehentlich die
Untersagung des Gewerbebetriebs oder die Versagung der Erkaubniß durch die
Gemeindevorstände, namentlich in den Fällen der S. 15, 35, 37, 43, 44,
58, 59 und 67 alin. 2 — 5 bis 10 Silbergreschen;
T) für die Ausfertigung eines Arheitsbuches, & 131 der Gewerbeordnung —
2 Sllbergroschen 6 Pfennige;
4) für die Entscheidung von Sirelugcetten in Oenihben 8. 108 der Gewerbe-
ordnung — 10 Stlbergroschen bis 2 Thale
c) für das Verfahren und die Entscheidung in lerster Instanz, der Bezirksaus-
schüsse, bezüglich der Bezirksausschuß- Deputationen und des Stadtraths zu
Gera, in den Fällen §5. 16—25, 30, 32, 33, 34, 49, 51, 53, 57 und 58
alin. 2 der Gewerbeordnung — 1 Thaler bis 20 Thaler;
s) für ein Verfahren und eine Entschetdung in der Nerurstustanz vor Unserm
Ministerium oder dem Bezirksausschuß — 1 Thaler bis 5 Thaler.
8. 2.
Neben diesen Sporteln, die als Pauschquanta für die gesammten Verhandlungen
vor der Behörde gelten, sind nur noch die baaren Verläge in Ansay zu bringen; weltere
Gebühren dürfen, auch für die Ausfertigung der Genehmigungsurkunden, nicht erhoben
werden.
8. 3.
Die Pauschquanta werden innerhalb der gegebenen Grenzen nach der Wichtigkeit
und dem Umfange des Gegenstandes bemessen.
Gegen die Fesisetzung der Pauschauanta findet Recurs an Unser Ministerium Statt.