Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 44. 
Jedem Wolksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Leistung im 
Ante nach fünffähriger Dienstzelt 25 Thaler, nach zehnjähriger Dienstzeit 50 Thaler, 
nach fünfzehnjährlger Dienstzelt 75 Thaler, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 100 Thaler 
mehr als die in §. 42 festgesetzte Mindestbesoldung der Stelle, welche er bekleidet, aus 
der Staatskasse gewährt werden. 
Der Anspruch auf die Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Nichtan- 
nahme einer besser dotirten Stelle insoweit, als dieser Anspruch durch Annahme der letzteren 
ausgeschlossen sein würde, verloren. 
Die Dienstzelt ist von der definitiven Anstellung im Schuldienste an zu berechnen. 
8. 45. 
Denjenigen Schulstellen, mit welchen eine, den Mindestbetrag übersteigende Dotation 
verbunden ist, soll diese erhalten bleiben. Jedoch dürfen innerhalb derselben Schulgemelude 
Dotatlonstheile von einer Schulstelle auf elne andere übertragen werden, soweit nicht ein 
erworbenes Recht dadurch verletzt wird. 
Ueber die Besoldungen sämmtlicher Volksschulstellen sind genaue, die elnzelnen Be- 
soldungotheile gesondert aufführende Perzelchnisse festzustellen und von fünf zu fünf Jahren 
einer Revision zu unterziehen. 
8. 47. 
Das Schulgeld fließt in die Schulkasse. Aus dieser ist dem Lehrer der in dem 
Verzeichnisse (8. 46) dafuͤr aufgesuͤhrte Betrag zu gewaͤhren. 
8. 18. 
Die Besoldungsbezuͤge der Lehrer aus den Schulkassen sind in bestimmten Terminen 
zu gewaͤhren. 
8. 409. 
Jeder Volkaschullehrer ist, abgesehen von den Schulserien, verpflichtet, woͤchentlich 
bis zu 32 Stunden Unterricht zu ertheilen. 
Die Turnstunden sind in dieser Zahl nicht mitbegriffen. 
Ohne Genehmigung der vorgesehzten Behörde darf der Lehrer keine Unterrichtsstunde 
ausfallen lassen. In plöglich eintretenden Behinderungefällen hat er der vorgesetzten 
Behörde möglichst bald davon Anzeige zu machen. 
8. 50. 
Wo das Läuten der Kirchenglocken, das Aufzlehen der Kirchenuhr, die Leistung von 
Botendiensten und sonstlgen niedern Kirchendiensten blsher elnem Volksschullehrer vbelegen 
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