Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Dieser soll bestehen aus dem Ortsgeistlichen, dem Bürgermeister des Schulorts, be- 
züglich seinem Stellvertreter, dem Ortsschullehrer, und zwei von dem Gemeinderathe 
bez. von der Gemeindeversammlung des Schulorto auf 3 Jahre zu wählenden Schul- 
pflegern. 
Wo mehrere Ortsgeistliche oder Ortsschullehrer sich befinden, hat die dem Schul- 
vorstande zunächst vorgesetzte Behörde denjenigen unter ihnen zu bestimmen, welcher Mit- 
glied des Schulvorstandes sein soll. 
Wo die Schulgemeinde aus mehreren Gemeinden besteht, treten von jeder ein- 
geschulten Gemeinde der Bürgermeister, bezüglich dessen Stellvertreter und zwei vom 
Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung auf 3 Jahre gewählte Schul- 
pfleger hinzu. 
Für einzelne Schulgemeinden können abwelchende Bestimmungen über die Zusammen- 
sehung des Schulvorstandes durch Stakut getroffen werden. 
8. 55. 
Bezüglich der Ablehnung einer Wahl zum Schulpfleger gelten die Bestimmungen 
über Ablehnung einer Wahl in den Gemeinderath. 
g. 56. 
Die Schulpfleger werden im versammelten Schulvorstande durch den Vorsipenden 
auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mlttelst Handschlags in Pflicht genommen. 
8. 57. 
Die Mitgliedschaft des Schulvorstandes ist ein Ehrenamt und als solches un- 
entgeltlich zu verwalten. Die Mitglleder können aber die Vergütung baarer Auslagen 
für dieses Amt in Anspruch nehmen. 
*# 58. 
Wenn ein Schulpfleger sein Amt beharrlich vernachlässigt oder mißbraucht, so ist 
dessen Entlassung auf Antrag des Schulvorstandes, eventuell nach Vernehmung desselben, 
von der zunächst vorgesezten Behörde zu verfügen. 
iie 
Den Vorsipenden wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte durch Stimmenmehrheit. 
Der Ortslehrer ist nicht wählbar. 
8. 60. 
Die Zusammenberufung des Schulvorstandes erfolgt durch den Vorsipenden. Sie 
muß erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Schulvorstandes darauf antragen.
	        
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