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8. 66.
Der Schulvorstand hat zu überwachen, daß den schulpflichtigen Kindern, die sich
in der Schulgemeinde aufhalten, genügender Unterricht ertheilt wird, und daß die in die
Volksschule aufgenommenen Kinder die Schule regelmäßig besuchen (5F§. 17 ff.).
8. 69.
Der Schulvorstand hat demnach darüber zu entscheiden, ob ein in das schulpflichtlge
Alter . 18) eingetretenes Kind, welches nach dem Willen der Eltern 2c. die Volks-
schule nicht besuchen soll, andeiweit genügend unterrichtet wird (§. 17), ingleichen darüber,
ob der Beginn des Schulbesuches eines in das schulpflichtige Alter eingetretenen Kindes
ausnahmsweise aufzuschieben sei (§. 18).
8. 70.
Die Aufnahme eines Kindes in die Schule zu einer anderen Zeit, als zu Anfang
des Schuljahres (8. 19), sowie vor Erreichung des schulpflichtigen Alters (§. 20), bedarf
der Genehmigung des Schulvorstandes.
8. 71.
Ausnahmen von der in Betreff Der Entlassung der Kinder aus der Schule gelten-
den Regel (§F. 23) erfordern die Genehmigung des Schulvorstandes.
8. 72.
Dispensation eines die Vollsschule besuchenden Kindes von einzelnen Unterrichts-
gegenständen (§§. 25 und 26) kann nur vom Schulvorstande ertheilt werden.
8. 73.
Der Schulvorstand hat die Eltern 2c. der die Polksschule besuchenden Kinder zu
Erfüllung ihrer Odliegenheiten der Schule gegenüber nach Maßgabe des §. 28 anzu-
halten, nöthigenfallo nach Anleitung der §S§. 29 und 30 das weiter Nöthige zu versügen.
8. 74.
Der Schulvorstand hat, wenn ein im schulpflichtigen Alter stehendes Kind, dessen
Eltern 2c. in der Schulgemeinde sich aufhalten, auherhalb des Fürstenthums untergebracht
wird, sich nachweisen zu lassen, daß dasselbe dort genügenden Unterricht erhält.
8. 75.
Der Schulvorstand ist berechtigt, zur Ausübung seiner Befugnisse Vorladungen
unter Androhung einer der Schulkasse zufließenden Geldstrafe bis zu einem Tbaler zu
erlassen und hat in Ungehorsamssällen die angedrohten Strafen anzufordern, eventell