Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 95. 
Ueber den Befund bei den Inspeklionen und über die Verhandlungen der Lehrer- 
konferenzen hat der Distrikts-Inspektor innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Schul- 
jahres an dle Kirchen= und Schulkommission einen Gesammtberlcht zu erstatten, außerdem 
aber derselben die Anträge, zu welchen er sich veranlaßt findet, jederzeit im Laufe des 
Schuljahres in besonderen Berichten vorzulegen. 
3) Kirchen= und Schulkommissionen. 
8. 96. 
Die naͤchstvorgesehte Behoͤrde der Schulvorstände sowohl, als der Distrikis-Schul- 
inspektoren ist die Kirchen: und Schulkommission der betreffenden Dioͤcese. 
Der Schulvorstand der Stadt Gera bleibt jedoch der Ministerial -Abtbeilung für 
Kirchen- und Schulsachen unmittelbar untergrordnet. 
KS. 97. 
Gegen Entscheidungen der Schulvorstände findet Berufung an die Kirchen= und 
Schulkommission statt. 
8. 98. 
Zuͤr Schulen, zu welchen mehrere Gemelnden vereinigt sind, liegt die Bestimmung 
über die Beitragsleistung der einzelnen Gemeinden (§. 10), sowie über das Stimm- 
verhältniß in Angelegenheiten, über welche die Gemelndebehörden Beschluß zu fassen 
haben, der Kirchen- und Schul- Kommission ob. 
8. 99. 
Die Kirchen- und Schullkommission hat jährlich wenigsiens zweimal die Distrilts- 
Inspektoren ihres Bezirks zusammen zu berufen und mit ihnen uͤber die zur Hebung 
des Schulwesens erforderlichen Maßregeln zu berathen. 
Zu diesen Berathungen können nach dem Ermessen der Kirchen= und Schul- 
Kommission geeignete Schulvorstandsmitglieder und Schullehrer zugezogen werden. 
8. 100. 
Die Kirchen- und Schul· Kommission hat durch ihr geistliches Mitglied im Laufe 
von drei Jahren wenigstens einmal sämmtliche Schulen der Dioͤzese vlsiliren zu lassen, 
außerdem nach Bedarf Spezlalvifttatlonen einzelner Schulen vorzunehmen und die Ab- 
slellung der dabel, sowie sonst zu ihrer Kenntniß kommenden Mängel zu verfügen, resp. 
höheren Orts zu beantragen. k 
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