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baren Handlung oder rechtskräftig erkonnten Strase wird entweder ausschließlich nach dem
bisherigen Rechte, oder ausschließlich nach dem neuen Strasgesehbuche beurtheilt, je nach.
dem das eine oder das andere milder ist.
8. 11.
Bei strafbaren Handlungen, welche mit Geldstrafen entweder allein, oder neben an-
deren Strafen oder wahlweise mit anderen Strafen bedroht sind, hat der auf die Geld-
strafe erkennende Richter alsbald in dem Straferkenntulsse dem Verurtheilten eine drei
Monate nicht übersteigende Zahlungsfrist zu bestimmen, unter der Andcohung, daß im
Falle der Nichtbefolgung sofortige exekutische Beitreibung der Geldstrase, für den Fall
aber, daß die Geldstrafe nicht beizutreiben sein sollte, statt derselben die Vollstreckung elner
in Gemäßhelt der Vorschristen in S§. 28 und 29 des St-G.-B. nach Art und Zeltdauer
zu beslimmenden Freiheitsstrase oder im Fall des §. 5 statt letzterer Handarbeitsstrafe
von gleicher Dauer eintreten werde.
8. 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1871 in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem belgefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 18. November 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.
2) Nachtrags-Verordnung zur Stirafprozeßordnung, vom 18. November 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte vom Goltes Gnaden Jüngerer Linie regleren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
haben mit Rücksicht auf das neue Strafsgesetzbuch für den Norddeutschen Bund mit Vor-
behalt der Zustimmung des Landtags folgende Nachtragsverordnung zur Strafprozeß-
ordnung zu erlassen beschlossen:
8. 1.
Die Bestimmungen der Strasprozeßordnung und der zu derselben erlassenen Nach-
tragsgesetze über die Zuständigkeit der verschledenen Gerichte zur Untersuchung und Ent-