Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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zum vollen Ersaße des Schadens. Von mehren Theilnehmern haftet jeder fuͤr das 
Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Umständen etwa zustehenden Re- 
greß- Ansprüche an die anderen Theilnehmer. 
8. 3. 
Umfang des Schadensersatzes. 
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf den gegen- 
wärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinüichtlich der Waldungen und Baum- 
pflanzungen insbesondere auch in Ansehung des gesiörten Zusammenhanges der Kul- 
turen — vernichtete oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit der hieraus 
hervorgehende Verlust sich mit Sicherheit berechnen läht und nicht durch neue Ansaat 
oder neue Pflanzung sofort gehoben werden kann. Was aus Anlaß der Beschädigung 
auf die neue Saat oder Pflanzung verwendelt werden muß, kommt mit in Anschlag. 
8. 4. 
Haftpflicht. 
In Ansehung des Schadensersaßes haften Ehemänner für ihre Ehefrauen, Aeltern 
und Pflegeältern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und Unterhalt 
empfangenden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für Hutschäden, welche ihre 
Hirten verursacht haben, die Gemeinden und andere Dienstherren. Ferner haften aus- 
halflich Lehrherren für ihre Lehrlinge, Meister für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre 
Diensiboten, wenn und insoweit das von den Lehrlingen, Gesellen oder Dienstboten 
widerrechtlich Erworbene in den Nugen der Lehrherren, Meister und Dienstherren ver- 
wendet worden ist. 
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8. 5. 
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen. 
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne erweisliche Schuld 
eines Menschen geschadet worden, so mifft die Verbindlichkeit zu dem Schadensersatze den 
Eigenthümer. Dieser kann sich durch Ueberlassung des Thieres an den Beschädigten 
von seiner Verbindlichkeit nicht befreien. 
8. 6. 
Anwendbarkelt einer Strase neben der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersaß. 
Neben der Verpflichtung zu dem Schadensersatze kreten in den durch die gegenwärtige 
Verordnung, oder durch das Strafgesebuch für den Norddeutschen Bund vorgesehenen 
Fällen zugleich Strafen ein.
	        
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