286
sonst festgesetzten Grenzen einer bestehenden Besugniß in Gärten, Obstanlagen, Wein-
bergen oder auf Feldern oder Wiesen eine Nachlese hält, ist mit Geldstrase bis zu
zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen.
8. 17.
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer.
Wer das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte oder sonst er-
worbene Bau-, Brenn= oder Nupholz ohne vorgängige Anweisung von Seiten des
Eigenthümers oder dessen Stellvertreters (in den Domanial-Waldungen des zuständigen
Forstbeamten) abfährt oder abfahren läßt, fällt in eine Strafe von einem Thaler bis
zu drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit oder an
Sonne., Fest= oder Bußtagen geschieht. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der statt des
erkausten oder sonst erworbenen Holzes anderes abfährt oder abfahren läßt, sofern darin
nicht der Thatbestand einer anderen mit böherer Strafe bedrohten Gesehywidrigkeit ent-
halten ist.
—
Verlassen eines in Holzungen mit Erlaubniß angezündeten Feuers ohne vorgängige
Löschung.
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreters
angezündetes Feuer unausgelöscht verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu drei Thalern
bestraft.
8. 19.
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen.
Wer auherhalb seines Wohnorts Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen, junge
Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Chrisbäume, Pfingst= oder Kirmes-Maien
oder andere dergleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer Holz in
kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden
u. s. w. zum Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, wird falls er sich bierbei nicht
durch ein Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb dieser Gegenstände aus-
weisen kann, mit deren Einziehung und nach Befinden noch mit Geldstrafe bis zu
zwanzig Groschen bestraft.
KS. 20.
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz., Feld., Wiesen, oder Gartengrundstücken.
Wer sich mit zum Fällen oder Brechen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer