Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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fremden Holzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Jußsieiges, ingleichen 
wer sich mit Gerähhschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld., Wie- 
sen- oder Gartenerzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-, Wiesen= oder Garten- 
grundstücken beircten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit 
Geldstrase bis zu zwanzig Groschen bestraft. 
8 21. 
Zurũcklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der Holzfuhrleute. 
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde liegen 
läßt, oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung abwirft, um seinem 
Gespanne eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Hast bis zu vier Tagen oder mit 
Geldstrafse bis zu zwölf Thalern zu bestrafen, wenn er nicht sofort nach seiner Rückkunft 
dem Eigenthümer des Holzes Anzeige davon gemacht hat. 
8. 22. 
Ueberschreitung des Beholzungsrechtes 2c. 
Wer bei Ausübung semes Beholzungsrechkes oder eines andern Rechtes zu Gewinnung 
von Haupt= und Neben-Nupungen eines fremden Waldes die festgesetzten Bedingungen 
und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßes oder der Mitzel über- 
schreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern bestraft. 
* 
Mißbrauch der Erlaubniß zum Holzlesen, Streusammeln und dergleichen. 
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu oder andere Wald- 
produkte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgeseten Grenzen dieser 
Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die verordnungsmähigen 
Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich gestatteter Werkzeuge be- 
dient, ist mit Gefängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz oder Streu-Material, zu 
deren Entnehmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, an Andere ver- 
äußert, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft. 
*—— 
Verkauf des zum eigenen Bedarse erhaltenen Holzes. 
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarse oder zum eigenen Geschäfts- 
betriebe abgegeben worden, verbotswidrig veräußer!, wird um den einfachen, in Wieder- 
holungsfällen um den doppelten Werth des also veräußerten Holzes bestrast.
	        
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