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Bei dem zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rücksällen trit daneben die
zeitweillge Entziehung der ekwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person und nicht
über fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der Strafe des vorigen
Rückfalles, wie dieses jedesmal geschehen soll, angedroht worden ist.
8. 25.
Ankauf von Holz oder anderen Wald · Erzeugnissen, welche nicht veräußert werden durften.
Wer Holz= oder andere Wald-Erzengnisse, welche nicht veräußert werden dursten
(§5. 23 und 24 dieser Verordnung), und von denen et weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß die Veräußerung verbotswidrig ist, durch Kauf, Tausch, Ge-
schenknahme und dergleichen an sich' bringt, wird mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern
bestraft.
8. 26.
Unerlaubtes Behauen der Bau-Stämme im Walde.
Wer im Walde außerbalb der besonders dazu angewiesenen Pläte ohne vorher dazu
eingeholte Erlaubniß Bausiämme behaut, (beschlägt, berappt), unterliegt einer Geldstrafe
bis zu sechs Thalern.
8. 27.
Ordnungswidriges Streurechnen, Verletzung von Kultur-Schutmitteln und Marken,
Umwerfen aufgesetzter Klastern und dergleichen.
Wer auf fremden Grundstücken
r. das ihm verstattete Streurechnen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen, als
an den hierzu angewiesenen Stellen unternimmt,
b. Kultur= Vermachungen, Häge- oder Entwässerungs-Gräben einreißt oder be-
schädigt, oder Hägezeichen irgend einer Ant#, Abtheilungs-Nummern, Distrikt-
Steine, Distrikt-Tafeln, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen umwirft,
entfernt oder andere Ungebührnisse begeht, oder
an stehendem oder gesällten Holze das Waldzeichen, Nummern oder sonstige
Bezeichnungen aushauct, wegnimmt oder unkenntlich macht, oder
d. aufgesetzte Klastern, Schecke oder Hausen einreißt oder umwirft,
hat, insoweit nicht elne schwerere Strafbestimmung anwendbar ist, Geldstrafe bis zu
zwanzig Groschen und in dem Falle unter b bis zu drei Thalern verwirkt.
S. 28.
Sonstige Polizeiwidrigkeiten.
Die Uebertretung allgemeiner oder örklicher Verbote, welche von den Forst. oder