Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Orts-Polizei-Behörden, oder von den ihnen vorgesehten Behörden zum Schupe der Hol- 
zungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten, zum Zwecke der Ordnung im 
Forsthaushalte oder zur Beförderung der Forstkultur erlassen sind oder erlassen werden, 
ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen zu be- 
strafen. 
III. Versahren bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. 
8. 29. 
Verpflichtung zur Anzeige. 
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise auf alle strafbare 
Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten, 
und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte Polizei-Diensipersonal, sowie Die- 
jenigen, welche bei dem Forstwesen angestellt sind, oder welchen sonst die Aussicht über 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen ist, lie seien im 
öffenllichen Dienste oder in Privat-Diensten. 
§S. 30. 
Anhalten, Pfändung und Verhaftung der Frevler. 
Wenn Jemand über einem Vergehen an Holzungen 2c. oder bei einer sonstigen 
Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung betroffen wird, so ist es dem Betreten. 
den gestattet, ihn anzuhalten, zu pfänden, und wenn es ein Fremder, ein Unbekannter 
oder ein sonst schon verrusener Frevler ist, sich seiner Person zu bemächtigen und ihn sofort an 
die zuständige Behörde abzuliefern. 
Die Betroffenen sind verbunden, dle Werkzeuge und Geräthschaften, welche sie bei 
dem Vergehen benußt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie Anhaltenden 
auf Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie nichl nach Maßgabe des 
Strafgesehbuchs der Einziehung unterliegen, erst nach abgeurtheiltem Vergehen, bezüglich 
wenn Verurtheilung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadensersapes, der Strafe und 
der Kosten, wofür sie gleich einem gerichtlichen Pfande haften, zurückzugeben. Ist die 
Jahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht erfolgt, so werden die ab- 
gepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös wird zur Berichtigung des Schadens- 
ersapes, der Strase und der Kosten verwendet. 
8. 31. 
Pfandgebühren 2c. 
Pfand= und Anzeigegebühren, sowte Strafantheile der Denunzianten, sinden nicht 
Stalt. Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
	        
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