Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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stümmelung (5. 13), Erblindung, oder wegen eines jede Beschäftigung verhindernden 
Schwächezustandes von dem Civil-Versorgungsschein Gebrauch zu machen, verhindert sind. 
8. 15. 
Für die Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts bis zu den Unter- 
offizleren einschließlich, denen die Pension erster Klasse nach S. 7 B. zusteht, erhöht sich 
vom zurückgelegten 20. Dienstjahre ab die Pension nach jedesmaligen fünf ferneren Dienst- 
jahren um 2 Thaler monatlich. Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch — un- 
beschadet der in den §§. 12, 13 und 14 ausgeworfenen Zulagen — das gesammte 
Diensteinkommen nicht übersteigen. 
8. 16. 
In die Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien werden vorzugsweise solche In- 
validen aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse haben, und sind 
besonders diejenigen zu berücksichtigen, welche nach 8. 13 verstümmelt oder erblindet sind. 
C. Bestimmungen für Halb- und Ganzinvalide. 
8. 17. 
Wenn die im §F. 6 unter 1. 2. 3 bezeichneten Militärpersonen nicht ein Johr lang 
die von ihnen erdiente Charge im Etat bekleidet haben, erfolgt nur die Bewilligung der 
Pension der nächsifolgenden geringeren Charge. — Von dleser Vorschrift wird indessen 
zu Gunsten der im Kriege Verwundeten und Beschädigten abgesehen, die Betreffenden 
müssen jedoch Inhaber etatsmäßiger Stellen gewesen sein. 
8. 18. 
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Beschädigungen bei Aus- 
übung des Dienstes Halb= oder Ganzinvalide werden, finden die Bestimmungen der 
9# . 3 bis einschließlich 17 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädi- 
gung während oder am Schlusse der Uebung ftügesiellt und die darauf gründenden 
Ansprüche innerhalb der nächsten sechs Monate nach beendigter Uebung angemeldet werden. 
8. 19. 
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, haben 
nur in dem Falle Anspruch auf die nach Maßgabe dieses Geseyzes zu gewährenden Pen- 
sionen und Zulagen, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind. 
Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ibnen eine der Voraus- 
setzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der ersten oder zweiten 
Klasse überhaupt begründet (S§F. 7 und 8), eine Unterstützung von Einem Thaler monat- 
lich gewährt werden.
	        
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