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8. 20.
Versorgungs-Ansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden Bestimmungen
(66. 3 bis 19) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem aktiven
Militärdienste anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Krlege erlittenen
Verwundung oder Beschädigung erhoben, so können sie innerhalb eines Zeltraumes von
drei Jahren, vom Abschlusse des Friedens ab gerechnet, geltend gemacht werden.
Auf Versorgungs-Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben werden,
findrn die Bestimmungen des Abschnitts II dieses Gesezes Anwendung. Eine Verzicht-
leisiung auf Invaliden-Wohlthaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande
weder gefordert noch angenommen werden.
Abschnitt II.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganzinvalide werden, oder als Invalide
aus dem aktiven Dienst geschieden, später Anspruch auf die Pension einer höheren
Klasse erheben.
8. 21.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste ganz-
invalide oder zum Theil erwerbsunfähig werden, erhalten die Invalidenpension vierter
Klasse, wenn sie entweder
) im Besihe eines im Krlege erworbenen Preußischen Militär-Ehrenzeichens sind, oder
2) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit
invalide geworden sind
Sind dieselben entweder bei dem Besipe eines im Kriege erworbenen Preußischen
Militär-Ehrenzeichens oder aus einer der vorstehenden unter Nummer 2. a. b. c bezeich-
neten Ursachen größtentheils oder völlig erwerbsunfähig geworden, so wird ihnen die
Pension drimter resp. zweiter Klasse gewährt.
Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor dem Feinde (Nr. 2. a) empfangen
neben der Vension die in §. 12 festgesetzte Zulage von 1 Thaler monatlich, und wenn
im Laufe der Zeit aus den unter Nummer 2. u. b. c bezeichneten Ursachen eine Ver-
siümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür (§. 13) aus-
geworfenen Zulagen.