Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Geset, 
betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865 
und 16. Oktober 1866. Vom 9. Februar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen mit Zusüim= 
mung beider Häuser des Landtages der Monarchie, wag folgt: 
8. 1. 
Die in den 95. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 ausgeworfenen Ver- 
wundungs= resp. Versiümmelungszulagen werden: 
#. die Verwundungszulage von 1 Thaler auf 2 Thaler, 
b. die Verstümmelungszulagen von resp. 3 Thalern und 5 Thalern auf resp. 
5 Thaler und 10 Thaler erhöht. 
Diese Zulagen werden sortan nicht allein den Militärinvaliden vom Oberfeuer- 
werker 2c. abwärts, sondern auch den unteren Militärbeamten (Klassisikation vom 17. Juli 1862) 
nach Maßgabe der Bestimmungen des vorgedachten Geseyes gewährt. Die erwähnten 
Zulagen bilden einen integrirenden Theil der Pension. 
8. 2. 
Diese Pensionszulagen können durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden 
und verbleiben den Empfängern auch bei Versorgung in Invaliden--Instituten, sowie bei 
Anstellung im Civildienst neben den sonst zuständigen Kompetenzen an Gehalt, Pension 2c. 
8. 3. 
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlititenen Berwundungen ge- 
siorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen bis zum 
Tage der Demobllmachung versiorbenen Militärpersonen der Feldarmee vom Oberseuer- 
werker 2c. abwärts, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwen- 
stande bleiben, Unterstütungen aus Staatsmilteln, und zwar: 
a. die Wittwen der Oberseuerwerker 2c. (§.6 Pos. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1865) 
100 Thaler, 
b. die Witlwen der Sergeanten und Unteroffiziere (§. 6. Pos. 2 und 3 des 
Gesetzes vom 6. Juli 1865) 75 Thaler, 
und
	        
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