311
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 333.
Landtags · Wahlgesetz
vom 17. Jannar 1871.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Geta,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
haben über die zukünftige Zusammensepung des Landiags und die Wahlen der Ab-
geordneten mit Zustimmung des Landtags Folgendes gesehlich zu verordnen beschlossen:
8. 1.
Der Landtag des Fürstenthums Reuß J. L. besteht aus
a. dem Fürstlichen Besiper des Reuß= Köstritzer Paragiums,
b. drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten und
. zwölf Abgeordneten der übrigen Wähler.
S. 2.
Wähler bel den allgemeinen Wahlen (5. 1. c.) ist jeder Staatsangehörige, welcher
das 25. Lebenssahr zurückgelegt hat, das Gemelnde-Wahlrecht in einer Gemeinde des
Fürstenthums besiyt, Klassen= oder klassifzirte Einkommensteuer, letztere bis zur 3. Stufe
einschließlich, trägt und an Tragung der Gemeindelasten Theil nimmt.
8. 3.
Wähler bei den Wahlen der Höchstbesteuerten (§. 1. b.) ist jeder Staatsangehörige,
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt bat, das Gemeinde-Wahlrecht in einer Gemeinde
des Fürstenkhums besitzt, zur klafüsizirten Einkommensicuer von der 4. Stufe an auf-
wärtsé herangezogen isit und an Tragung der Gemeindelosien Theil nimmt.
Ausgegeben den 25. Januar 1871. 60