Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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elfter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Lobenstein, Blankenstein, Harra, 
Kießling, Lichtenbrunn, Neundorf, Saaldorf, Schlegel, Schönbrunn, Seibis; 
zwölfter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Hirschberg, Blintendorf, Dobareuth, 
Frössen, Gebersreuth, Göriy, Gönengrün, Langgrün, Lerchenhügel, Mödlareuth, 
Pirk, Pottiga, Rothenacker, Seubtendorf, Ullersreuth, Venzka. 
In jedem Wahlkreise wird je ein Abgeordneter gewählt. 
Auch bei den allgemeinen Wahlen findet das direkte Wahlverfahren slatt. 
8. 10. 
Jeder dieser Wahlkreise, mit Ausnahme des ersien bis dritien Wahlkreises, wird 
zum Zwecke der Stimmenabgabe vom Ministerium in Bezirke getheilt, welche, soweit 
nicht Zweckmaßigkeitsruͤcksichten eine Ausnahme erfsordern, mit den Ortsgemeinden zusammen- 
fallen sollen. 
Die Wahlen in den Wahlbezirken werden durch Wahlvorsieher geleitet, welche zwei 
Beisiper und einen Protokollführer aus der Mitte der Wähler beizuziehen haben. 
Die Wahlvorsieher und Stellvertreter derselben juͤr Verhinderungsfälle hat in jedem 
Wahlkreise der vom Ministerium zu ernennende Wahlkommissar zu bestellen. 
In den Wahlkreisen der Stadt Gera haben Mitglieder des Stadtraths, deren Be- 
stimmung dem Ministerium zusteht, als Wahlvorsteher zu fungiren. 
Der Wahlvorsieher, die Beisitzer und der Prokokollführer bilden zusammen den 
Wahlvorstand. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen bezüglich bei den Wahlen 
der Höchstbesteuerten findct durch die Wahlkommissare statt, welche je sechs Beisiger und 
je einen Protokollführer aus der Zahl der Wähler des betreffenden Wahlkreises beizuziehen 
haben. In den Wahlkreisen der Siadt Gera bedarf es der Bestellung besonderer Wahl- 
kommissare nicht. 
8. 11. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur 
Zeit der Wahl seinen Wohnsip haben. 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
8. 12. 
In jedem Gemeindebezirke sind zum Zwecke der allgemeinen Wahlen von den Ge- 
meindevorständen Listen anzulegen, in welchen die zum Wählen Berechtigten nach Zu- 
und Vornamen, Alter, Stand, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Ebenso haben die Commissare für die Wahlen der Höchstbesteuerten gleichartige Listen 
der zu diesen Wahlen berechtigten Wähler anzulegen.
	        
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