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In der Stadt Gera erfolgt die Ausstellung der Wählerlisten für jeden der drei Wahl-
kreise gesondert.
In den Wähleilisten für die Wahlen der Höchstbesteuerten, deren Anlegung den
Wahlkommissaren obliegt (F. 12, Abs. 2 des Gesetzes), sind zunächst die Gemeinden und
sodann innerhalb jeder Gemeinde die elnzelnen Wahlberechtigten in alphabetlscher Ordnung
aufzuführen.
8. 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird nach Maßgabe des §. 12 des
Gesetzes von dem Minisierium festgesetzt werden; derselbe ist unter Hinweisung auf §. 3 des
Reglements sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung staufindet, noch vor
dem Anfange der letztern vom Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise, beziehungsweise
was die Lisien der Höchstbesteuerten betrifft, vom Wahlkommissare durch das Amts- und
Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare mit einer
Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung staltgefunden hat,
sowie daß die vorsiehend und die im §. 8 des Reglemento vorgeschriebenen Bekannt-
machungen erfolgt sind.
8. 3.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen
nach dem Beginn der gemäß §. 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung der-
selben bei dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare schriftlich anzeigen oder zu
Protokoll geben und muß die Beweisminel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht
auf Nokorielät beruhen, beibringen. 6
Die Entscheidung darüber muß, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet
erachtet wird, längsiens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wähler-
liste an gerechnet, durch die nämliche Behörde erfolgen und den Betheiligten bekannt
gemacht werden.
8. 4.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Sueichungen
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
Die etwaigen Belagsstücke sind der Liste beizubesten.
Am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung ist die Wählerlisie unter der
Unterschrift des Gemeindevorstandes bez. des Wahlkommissars abzuschließen; alsdann ist
jede weitere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.