Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

318 
In der Stadt Gera erfolgt die Ausstellung der Wählerlisten für jeden der drei Wahl- 
kreise gesondert. 
In den Wähleilisten für die Wahlen der Höchstbesteuerten, deren Anlegung den 
Wahlkommissaren obliegt (F. 12, Abs. 2 des Gesetzes), sind zunächst die Gemeinden und 
sodann innerhalb jeder Gemeinde die elnzelnen Wahlberechtigten in alphabetlscher Ordnung 
aufzuführen. 
8. 2. 
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird nach Maßgabe des §. 12 des 
Gesetzes von dem Minisierium festgesetzt werden; derselbe ist unter Hinweisung auf §. 3 des 
Reglements sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung staufindet, noch vor 
dem Anfange der letztern vom Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise, beziehungsweise 
was die Lisien der Höchstbesteuerten betrifft, vom Wahlkommissare durch das Amts- und 
Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare mit einer 
Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung staltgefunden hat, 
sowie daß die vorsiehend und die im §. 8 des Reglemento vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen erfolgt sind. 
8. 3. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen 
nach dem Beginn der gemäß §. 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung der- 
selben bei dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare schriftlich anzeigen oder zu 
Protokoll geben und muß die Beweisminel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht 
auf Nokorielät beruhen, beibringen. 6 
Die Entscheidung darüber muß, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet 
erachtet wird, längsiens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wähler- 
liste an gerechnet, durch die nämliche Behörde erfolgen und den Betheiligten bekannt 
gemacht werden. 
8. 4. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Sueichungen 
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
Die etwaigen Belagsstücke sind der Liste beizubesten. 
Am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung ist die Wählerlisie unter der 
Unterschrift des Gemeindevorstandes bez. des Wahlkommissars abzuschließen; alsdann ist 
jede weitere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.