Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 5. 
Die Wählerlisten für die allgemeinen Wahlen sind von den Gemeindevorständen 
an die Wahlvorsteher behufs der Benuyung bei den Wahlen abzugeben. Die Wähler- 
listen für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen, bilden 
die Wahlvorsteher durch Zusammenhesten der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen 
zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. 
8. 6. 
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens in den Wahlkreisen IV. bis XII. 
werden bis auf Weiteres in der aus der Beilage unter O ersichtlichen Weise abgegrenzt. 
8. 7. 
Die zu den allgemeinen Wahlen berechtigten Wähler in den außerhalb eines Ge- 
meindebezirkes liegenden herrschaftlichen Schlössern Osierstein, Heinrichsruhe, Waidmanns- 
beil, oberes Schlößchen, unteres Schlößchen und Jägersruhe sind mit in die Wählerlisten 
derjenigen Gemeinden einzutragen, bei deren Namen die Schlösser im Verzeichnisse der 
Wahlbczirke (IP. 6 des Reglemente) aufgeführt sind. 
8. 8. 
Die Namen der Wahlkommissore für die Höchstbesteuerten und für die Kreise IV. 
bis XII., sowie der Wahlvorsteber in der Stakt Gera, werden von dem Ministerium durch 
das Amts- und Verordnungablan, die Namen der Wahlvorsteher in den Kreisen IV. bis XII. 
und deren Silellvertreter von den betreffenden Wahlkommissaren durch Vermittelung der 
Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise veröffentlicht. 
Der vom Ministerium festneseyte Tag der Wahl, die gesehlichen Stunden der Wahl- 
handlung sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahltermine von den 
Wohlkommissaren der Höchstbesteuerten durch die Lokalbläuer bez. von den Gemeinde- 
vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
8. 9. 
Der Wahlvorsteher bez. Wablkommissar ernennt aus der Zahl der Wähler seines 
Wohlbezirks einen Prokokollführer und zwei Beisiper und ladet dieselben mindesiens zwei 
Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des 
Wahlvorstandes zu erscheinen. 
« 8. 10. 
Die Wahlkommissare, Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine 
Vergütung. 
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