Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 25. 
Behufs Eimittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den vierten 
Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal sechs Wähler aus 
dem Wablkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisiyer minelst Handschlags an 
Eidesstau. 
Auherdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler in dem betreffenden 
Wahlkreise sein muß, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
8. 26. 
In dieser Versammlung werden die Prokokolle über die Wahlen in den einzelnen 
Wahlbezirken durchgeseben und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch das Amts= und Verordnungs- 
blatt bekanm gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der 
Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die ein- 
zelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wablbezirk ersichtlich sein 
muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in den 
einzelnen Bezirken efwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahl- 
vorstehern, beziebungaweise, was die Wahlen der Höchsibesleuerten anlangt, von dem 
Kommissare des Bezirke Schleiz= Ebersdorf aufbewahrten Stimmzettel (S. 21 des Regle- 
menko) einzufordern und einzusehen. 
S. 27. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise ab- 
gegebenen gülligen Stin'hen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt. 
Hot sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgesiellt, so hat der Wahl- 
kommissar die Vornahme einer engern Wahl unter Verücksichtigung der in F. 16, Abs. 3 
des Gesetzes besiimmiten Frist zu veranlassen. 
8. 28. 
Auf die engere Wahl kommen von denjenigen Kandidaten, welche bei der Vorwahl 
die meisien Stimmen erbalten baben, bei den allgemeinen Wahlen jedesmal nur zwei, 
bei den Wablen der Höͤchsibesteuerien dagegen doppelt so viel als noch Abgeorduele zu 
wählen sind (F. 16 des Gesepes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen 
gefallen, so entscheidet erfordeklichen Falls das Loos, welches durch die Hand des Wahl- 
kommissars gezogen wird, darüber, welcher von ihnen mit auf die engere Wahl zu 
bringen ist.
	        
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