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Demnach ist es nothwendig, hinsichtlich der Beköstigungs= und Fourageverabrelchungen
nach den Kontingenten zu unterscheiden, so dah je nach den bestehenden gesonderten
Militairverwaltungen auch einer getrenuten Ausstellung der fraglichen Liquidationen für
die Preußischen und die unter Preußischer Verwaltung stehenden Truppen, für die Truppen
des Königlich Sächsischen (XII.) Armeccorps, jedes der beiden Großherzoglich Mecklen-
burg'schen Kontingente und des Großherzoglich Hessischen Kontingents bedarf. Uebrigens
erscheint es unerläßlich, daß die fraglichen Liquidationen, welche von den Landraths-
ämtern nach dem unter D. beigesügten Schema anzufertigen sind, für jeden Monat
abschließen und deshalb Leistungen aus verschiedenen Monaten nicht in eine und dieselbe
Liquidation aufgenommen werden.
Sollten Leistungen an die Truppen Süddeutscher Staaten vorkommen, so sind be-
sondere Liquidationen darüber aufzustellen.
2.
Zu 8. 18. des Geseßes.
Im Fürstenthume erfolgt die eiwa nöthige Ausgleichung in Bezug auf einzelne
Gemeinden desselben Landestheils durch den betreffenden Bezirksausschuß, in Bezug auf
die Landestheile durch das Ministerium, Abthellung für das Innere.
Gera, am 14. Februar 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.