Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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c. die Gespann-Arbeikstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der 
vorhandenen Gespanne hinausgehen; 
3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur 
Anlegung von Magazinen und Lazarethen, sowie derjenigen Räumlichkeiten, 
welche für Wachen, Handwerksstätten und zur Unterbringung von Militair- 
effekten erforderlich sind; ferner für die Gewährung freier Pläte und un- 
bestellter Grundüücke — bis zur Zeit der Saatbestellung — zu Lägern 
und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur Ausstellung der 
Geschühe und Fahrzeuge. 
Lelstungen Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh und, 
F7 s, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Versorgung der Magazine zu 
s, beschaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militair. 
behörde bestimmt wird. 
8. 5. 
Die Veriheilung des Bedarfs erfolgt: 
1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berücksichtigung 
der Leistungssähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine möglichst killige 
Ausgleichung Bedacht zu nehmen; 
2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Ober-Präsidenten unter 
Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Ausschusses; 
3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter Zu- 
ziehung eines von der Krelsvertretung gewählten Ausschusses. 
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Die Höhe der Vergütigung für die nach §§F. 4 und 5 bewirkten Landlleserungen an 
Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschulttspreisen der lehten zehn Friedens- 
jahre — mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Dabel 
werden die Preise nach den in Folge des Gesetes vom 2. März 1850 (Gesetzsamm= 
lung 1850, S. 86) festgesetzten Normalmarktorten für die danach gebildeten Bezirke, 
und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen ist, 
für jeden Kreis die Preise des Hauptmarktortes des Kreises zum Grunde gelegt. 
S. 7. 
Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung in das Eigen- 
thum des Staats übergehen, ist Sache der Staatsbehörden; die der Etappenmagazine
	        
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