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8. 15.
Alle anderen Kriegoleistungen, z. B. die Lieferung von Armalur-, Bekleidungs-,
Leder- und Reitzeug. Stücken, Schanz= und Handwerkezeng, Feldequipage- Gegenständen,
Hufbeschlag, Arzueien, Verbandmilteln und sonstigen cgtraordinären Bedürfnissen zur
Heilung und flege der Kranken und Verwundeten, — die Aufertigung von Beklei-
dungs- und Ausrüstungs--Gegenständen u. s. w. werden nach den am Orte zur Zeit
der Lieserung oder Anferkigung beslehenden Durchschninspreisen aus den bereitesten Ve-
ständen der Kriegskasse vergütigt.
S. 16.
Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieserungen (65. 4—7)
sind die Kreise für alle anderen Leistungen §6 3 und 8 bis 12 und 13) die Ge-
meinden dem Staale vespflichtet.
8. 17.
Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, soweit dies zur Erfüllung dieser Ob-
liegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezinke belegenen Grunkstücke und Gebäude
zu benugen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besiy zu setzen.
Eine gleiche Berrchtigung sicht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug
auf alle Gegenstände der Kriegsleislungen, wenn sie solche auf andere Art nicht be-
schaffen können.
In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Entschädigung
verpflichtet, deren Fesisiellung nach § 12 erfolgl.
8g. it.
Soliten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise
im Verhälmiß ihrer Leistungsfäbigkeit zu hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung
eintreien zu lassen, Sache der Kreis, resp. Provlnzial- Verkreiungen, gegen deren Ent-
scheidung der Rechtoweg nicht slalifindet.
8. 19.
Die dem Slaate gebörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des Friedens
zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pserde derselben, zu Militär.
lazareihen, Magazinen, Depots, Machen, Handwerksstälten und sonsligen Garnisonver=
waltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zunücktleiben.
den nich! mobilen Tinppen, desgleichen von den Ersop- und Besapungstruppen zu
gleichen Zwecken benugtzt werden.
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b. Sonstige
Ariegeteinna-
gen.
Aechte und
Pürchten der
AKreise und
Gemtiaten.