Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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gegeben haben, ein nicht zu theures Opfer gewesen seien, daß deutscher Muth und deutsche 
Treue immerdar das Erbtheil des großen und mächtigen Vaterlandes bleibe. 
Dem Landtage des Zürstenthums, welcher jeht seine Thaätigkeit abschlieht, danken 
Wir von Herzen für das einmüthige Zusammenwirken mit Unserer Regierung, dessen 
Wir uns ununterbrochen zu erfreuen gehabt haben. Wir bezweiseln nicht, daß die nun- 
mehr nach d#m vereinbarten neuen Wahlgesehe zu wählende Landesvertretung in gleichem 
Sinne zum Wohl des Landes zu wirken sich wird angelegen sein lassen, und behalten 
Uns vor, mit dieser über einige bisher unerledigt gebliebene Anträge des Landtags weiter 
zu verhandeln. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckien 
Landeshertlichen Insiegel. 
Heinrichsruh, am 14. Juni 1871. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v Harbon.
	        
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