Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

361 
innerhalb vierzehn Tagen nach der Zuslellung einzureichen. Geht eine solche wellere 
Erklärung ein, so wird sie der Gegenpartel zur Kenntnißnahme zugefertigt. 
Die vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Parkel verlängert werden. 
8. 21. 
Der Klageschrist und den im §. 20 gedachten weiteren Erklärungen der Parteien 
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Abschrift 
beizufügen. Von allen Schrifistücken und deren Anlagen sind Duplikate eingureichen. 
8. 22. 
Die Deputation für das Heimathwesen ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle 
zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eldlich zu vernehmen, über- 
haupt den angetretenen Bewels in vollem Umfange zu erheben. Hinsichtlich der Ver- 
Pflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, kommen die ent- 
sprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozehnesetze zur Anwendung. Die Depu- 
tation erkennt auf die im Ungehorsamsfalle zu verhängenden Strafen, vorbehältlich des 
innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Strafbescheides zuläsigen Recurses an 
das Bundesamt für das Heimathwesen. 
Die Vollstreckung erkannter Strafen erfolgt auf eqguisition der Deputation für 
das Heimathwesen durch die Fürstlichen Justigämter. 
8. 23. 
Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eines ihrer Mitglieder oder durch 
eine zu dem Ende zu ersuchende Behörde bewirken lassen. Sie kann verordnen, daß die 
Beweiserhebung in ihrer öffentlichen Sipung stattfinden solle. 
8. 24. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereldeten Protokollfuͤhrers 
oder, wenn sie in einem andern Deutschen Staate stattfinden, in den dort vorgeschriebenen 
Formen aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben vorzuladen. 
8. 25. 
Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung der Deputation nach erfolgter La- 
dung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. Die 
Ladung erfolgt unter der Verwarnung, dah beim Ausbleiben der Parteien nach Lage 
der Akten entschieden werden würde. Die Entscheldung kann sofort verkündigt werden; 
es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Gründen versehener Beschluß 
auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.