Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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zeichnisses sind vorher die Spalten 6 bis 9 gehörig auszufüllen und bez. aufzusummiren. 
In die Spalle für Bemerkungen gehört bei den abzuschreibenden Beträgen der Grund 
der Abschrelbung, z. B. erfolglos versuchte Auspfündung, bei den unerledigten Posten 
dagegen kürzliche Angabe des Anstandes, z. B. schwebender Konkurs oder tempo- 
räre Abwesenheit des Steuerpflichtigen. Die Erledigung dleser Anstände und die Ab- 
lieferung der eingehenden Beträge hat das Gericht sich sortdauernd angelegen sein 
zu lassen. 
5. 
(Zu § 6 des Gesetzes.) 
Wenn Steuerreste unmittelbar an den Exekutor berichtigt werden, so ist von letterm 
sofort im Beisein des Zahlenden ein desfallsiger Vermerk in Sp. 9 des Restverzeichnisses 
einzuschreiben. Die Verletzung dieser Vorschrift wird unnachsichtlich mit Disciplinar- 
strafen, nach Besinden mit Entlassung geahndet werden. 
Im Uebrigen liegt den Gerlchtsbehörden bez. den Stadtgemeindevorständen von 
Gera und Schleiz (§. 9 des Gesehes sub b.) ob, die Executoren mit der erforderlichen 
Instruktien zu versehen. 
Gera, am 20. April 1869. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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