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oder Arbeit stehen, ohne zum Haushalt ihrer Dienstherren oder Arbeikgeber zu stehen,
solcher zeitweiliger Aufenthalsort als wesentlicher Wohnort gelten.
8. 2.
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brautleute von elnem andern Pfarrer als
dem, durch welchen nach F. 1 die Trauung erfolgen können soll, trauen lassen, so soll.
ihnen auch dies bezüglich gegen die diesfalls bestehende gesetzliche Dispensations-Abgabe
gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein amtliches Zeugniß (Dimissortale) von
dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut darüber beigebracht haben, daß sie
gehörig aufgeboten worden sind, oder wegen des Aufgebotes Dispensation erlangt haben,
und daß kein Ehehinderniß hervorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen
Pfarrer und nicht minder die erwähnte gesetzliche Dispensations-Abgabe, soweit solche in
dem betreffenden Staate besteht, entrichtet haben.
Gera, am 17. August 1871.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.