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den Wiltwen der Feldwebel pro Monat 20 Sgr.
„ „ Unteroffiziere „ » 22 „ 6 Pf.
l .- „ Gemeinen „ » 25 „
nachzuzablen.
Das Fürstliche Ministerium wird diese Nachzahlungen veranlassen, sobald ihm von
der Abtheilung für das Invaliden-Wesen im Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium
die erforderlichen Miltheilungen zugegangen sein werden.
Die im Auslande lebenden Wilmen haben im Inlande Bevollmächtigte zu be-
stellen, gegen deren Quittung die Zablung der gesetzlichen Competenz zu erfolgen hat.
Die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, ist Sache der zahlenden Kasse. Die Zahlung
kann nur erfolgen, wenn der Bevollmächtigte in glaubwürdiger Weise nachweist, daß die
betreffende Witiwe sich noch am Leben findet, und sich nicht wieder verheirathet hat.
Im Falle der Wiederverheirathung einer solchen Wintwe ist eine Bescheinigung über
den Tag der staltgefundenen Eheschließung beizubringen.
10) Zu Geldsendungen in das Ausland oder Correspondenzen mit den im Aus-
lande lebenden Personen üind die diesseitigen Kassen und Behörden nicht verpflichtet.
ist Sache der betreffenden Personen, durch ihre Bevollmächtigten sich die entisprechen-
den Beträge und Versügungen der Behörde übermitteln zu lassen, bezlehungsweise durch
dieselben den Zahlstellen alle diejenigen Vorlagen machen zu lassen, welche für die Zahl-
barmachung der gesetzlichen Bewilligung erforderlich sind.
11) Die Bestimmungen ad 9 und 10 finden auch auf die Witlwen der in den
bisherigen Kriegen gebliebenen Militair= Tersonen Anwendung, deren Anspruch auf den
Bezug der gesehlichen Competenz übrigens wie bisher nur bis zu dem Zeimwunkte ihrer
Wiederverbeiratbung fortdauert.
II. Bewilligungen für Kinder:
12) Die Bestimmungen sub 1 1. 2, 3, 4, 5, 9 und 10 finden eine entsprechende
Anwendung auch auf die den Kindern der im Rriege gebliebenen Militair-Personen der
Unterklassen anzuweisenden Bewilligungen, bezichungsweise auf den Anspruch derselben
auf diese Bewilligung und deren Zahlbarmachung. Die Besitimmungen sub 9 und 10
finden vorkommenden Falls allgemeine Anwendung auf alle Kinder, denen nach dem bis-
herigen Gesetz Erziehungöbeihülfen zu gewähren sind.
13) Der nach § 96 des Reichs-Gesetzes den Kindern der 1870/71 gebliebenen 2c.
Militair-Personen der Unterklassen gegen die bisherige Unterstützung anzuweisende Mehr-
betrag wird für jedes Kind mit 1 Tblr. pro Monat in derselben Weise nachgezahlt wer-
den, wie dies sub 8 für die Witiwen bestimur ist.
14) Für Doppel-Waisen aus dem Kriege 1870/71 und weiterbin ist die höhere Be-
willigung von 5 Thlr. monatlich in bisheriger Weise, unter Vorlegung des Todten-