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2) Ministerial-Bekaunkmachung vom 6. Juli 1809, die Anweisung für die Eichungsstellen
im Norddeulschen Bunbe belresffend.
Die auf Grund der Bestimmung in Art. 18 der Maah= und Gewichtsordnung für
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Bundesgesehzblatt von 1868 S. 473)
von der Normal. Eichungs-Kommission erlassene Anweisung für die Eichungsstellen wird
nachstehend zur Kenntniß der diesseitigen Staalsangehörigen gebracht.
Gera, am 6. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Auweisung für die Eichungsstellen im Norddeutschen Bunde.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maah- und Gewichts-Ordnung
für den Norddeutschen Bund erläßt die Normal-Eichungs--Kommission die nachsiehenden
Vorschristen über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Beschaffen-
beit der vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehr geltenden und bereits vom
1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maahe und Gewichte, sowie über
die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte inne-
zuhaltenden Fehlergrenzen.
I. Längenmaaße.
8. 1.
Zulässige Maaße und Bezeichnung.
Zur Eichung zuläsüg sind Maaße von folgenden Längen:
20 Meter,
10 Meter oder 1 Dekameter,
5 Meter,
2 Mecter,
1 Meter,