Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

36 
0,5 Meter oder 5 Decimeter oder 50 Centimeter, 
0,2 Meter oder 2 Decimeter oder 20 Centimeter, 
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeker. 
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen 
Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen in 
den Zällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind, anzuwenden 
sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge kann 
auch der volle Name „Keite“, bei einem Maaße von 1 Meter Länge und seinen oben 
zugelassenen Bielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ ausgetragen 
werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen Bezeichnungen voranstehen. 
8. 2. 
Material, Form und Strultur der Längenmaaße. 
Sämmtliche eichfähige Maahe müssen von solchem Material, in solcher Form und 
Sunktur auogeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden 
kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen. 
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich= oder Endflächen- Maaßstäbe, 
welche aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend sichern- 
den Querschnitt massiv gearbeitet sind. Bei Endflächen-Maaßen von Holz bis zu 
0,5 Meter Länge herab sind die maaßgebenden Endflächen durch metallene Beschläge 
zu schüpzen. 6 
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken beslechende Maaße, für deren 
Zusammensügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die 
normale bänge des ganzen Maahes ergiebt, eine genügende Stkabilität gesichert ist. 
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer 
Dehnbarkeit z. B. aus Metall-Blech hergestellt sind. 
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben ausgestellten Anforderungen entsprechen, 
auch dann, wenn dieselben Theile anderer Meßwerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in 
dieser Zusammensehung die Eichungs-Operationen nach den anderweitigen Bestimmungen 
ausführbar sind. 
8. 3. 
Eichung und zulässige Abweichung der Läugenmaaße. 
Die Eichungs.Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen Justruktion 
nähere Vorschristen ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl auf die 
Gesammtlänge, als auf die Eintheilung zu erstrecken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.