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0,5 Meter oder 5 Decimeter oder 50 Centimeter,
0,2 Meter oder 2 Decimeter oder 20 Centimeter,
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeker.
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen
Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen in
den Zällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind, anzuwenden
sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge kann
auch der volle Name „Keite“, bei einem Maaße von 1 Meter Länge und seinen oben
zugelassenen Bielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ ausgetragen
werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen Bezeichnungen voranstehen.
8. 2.
Material, Form und Strultur der Längenmaaße.
Sämmtliche eichfähige Maahe müssen von solchem Material, in solcher Form und
Sunktur auogeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden
kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen.
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich= oder Endflächen- Maaßstäbe,
welche aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend sichern-
den Querschnitt massiv gearbeitet sind. Bei Endflächen-Maaßen von Holz bis zu
0,5 Meter Länge herab sind die maaßgebenden Endflächen durch metallene Beschläge
zu schüpzen. 6
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken beslechende Maaße, für deren
Zusammensügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die
normale bänge des ganzen Maahes ergiebt, eine genügende Stkabilität gesichert ist.
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer
Dehnbarkeit z. B. aus Metall-Blech hergestellt sind.
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben ausgestellten Anforderungen entsprechen,
auch dann, wenn dieselben Theile anderer Meßwerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in
dieser Zusammensehung die Eichungs-Operationen nach den anderweitigen Bestimmungen
ausführbar sind.
8. 3.
Eichung und zulässige Abweichung der Läugenmaaße.
Die Eichungs.Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen Justruktion
nähere Vorschristen ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl auf die
Gesammtlänge, als auf die Eintheilung zu erstrecken.