Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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dem nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälste der zulässigen 
Abweichung der Gesammt-Länge desselben übersteigen. 
Ausgenommen hiervon sind nur unter Nr. 1 die Präcisions-Stäbe von 0,5 bis 
0,1 Meter Länge, sowie die unter Nr. 4 erwähnten Maaßstäbe, bei denen die Fehler- 
grenze für den Abstand einer Eintheilungs-Marke von dem nächsten der beiden Enden 
gleich der Fehlergrenze der Gesammt-Länge angenommen werden darf. 
84. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maaßes. An den mit Metall- 
Kappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das Holz, 
balb auf die Kappe und außerdem auf die Endfläche der Kappe zu sepen. 
Bei aus einzelnen Theilen bestehenden Maaßen ist außerdem ein Stempel auf die 
am Gelenk. zusammenstohenden Theile so zu setzen, daß er sowohl den einen als den 
andern Theil trifft, und bei solchen, wo dies nicht möglich ist, auf jeden der einzelnen 
Theile. 
Bel Präcisions-Maaßstäben wird neben dem Stempel der Etlchungsstelle noch ein 
sechsstrahliger Stern ausgeschlagen. 
II. Flüssigkeitsmaaße. 
8. 5. 
Zulässige Flüssigkeitsmaaße. 
Flüssigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in solgenden Größen 
zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
20 Liter oder Kannen, 
2 r 
1 Liter oder Kanne, 
½ oder 0,5 Liter oder Kanne — 1 Schoppen. 
1 . ½ « « 
0,2 1 n 1 
1½ » » « 
0,1 « « «
	        
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