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1/16 Liter oder Kanne
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½2 „ « »
002
Jedes zuzulassende Maaß nuß so bergesem sein, daß eine Abmessung von Flüsüg-
keiten innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe
sicher erfolgen kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Ein-
wirkungen genügenden Wlderstand leistet und absichtlich angebrachte Verlehungen leicht
erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung,
Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht.
8. 6.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der
Einheiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Workes Liter
oder des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Buuchbezeichnungen sind hierbei für die deci-
malen Abstufungen Decimalbrüche, für die Absiufungen nach Halbirungen gewöbnliche
Brüche zu benupgen.
Es ist gestattet, dleser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen bei-
zufügen.
8. 7.
Material.
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer
hergestellt, in den beiden lehteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und
gut verzinnt sein.
8. B.
Form.
Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungs-Theilung abgestusten
kleineren müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhälkniß
des Durchmessers zur Höhe für das 2 L, 1 L. und ½ L. Maaß wie 1:2
½ “ 7 “ 1: 1,9
½ -*-* 7 7°. 1: 1,8
1/16 » « » 1, 7
1/32 „ 1: 1,6
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei d#r ã estelin solcher Maaße