Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

39 
1/16 Liter oder Kanne 
,05 77 7# 77 
½2 „ « » 
002 
Jedes zuzulassende Maaß nuß so bergesem sein, daß eine Abmessung von Flüsüg- 
keiten innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe 
sicher erfolgen kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Ein- 
wirkungen genügenden Wlderstand leistet und absichtlich angebrachte Verlehungen leicht 
erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung, 
Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht. 
8. 6. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der 
Einheiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Workes Liter 
oder des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Buuchbezeichnungen sind hierbei für die deci- 
malen Abstufungen Decimalbrüche, für die Absiufungen nach Halbirungen gewöbnliche 
Brüche zu benupgen. 
Es ist gestattet, dleser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen bei- 
zufügen. 
8. 7. 
Material. 
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer 
hergestellt, in den beiden lehteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und 
gut verzinnt sein. 
8. B. 
Form. 
Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungs-Theilung abgestusten 
kleineren müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhälkniß 
des Durchmessers zur Höhe für das 2 L, 1 L. und ½ L. Maaß wie 1:2 
½ “ 7 “ 1: 1,9 
½ -*-* 7 7°. 1: 1,8 
1/16 » « » 1, 7 
1/32 „ 1: 1,6 
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei d#r ã estelin solcher Maaße
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.