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8. 10.
Unzulässige Maaße.
Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen,
insbesondere Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodensläche; Maaße mit Blech-
ring statt der Stifte zur Begrenzung des Flüssigkeitsspiegels; Maaße, bei denen der
Flüssigkeitsspiegel durch den oberen Nand begrenzt werden soll, sofern die Grenzlinie
nicht parallel zum Boden liegt, oder nicht in eine Ebene füällt.
S. 11.
Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeitsmaaße.
Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruktion angegebenen Vorschriften
zu erfolgen, und es kann nur dann zur Stempelung geschritten werden, wenn eine
größere Abweichung von dem Eichungenormale oder von dem Sollinhalte im Mehr oder
Weniger nicht stattfindet, als die folgende:
bei Maaßen von 20 L. bis 1 L. höchstens ½200 des Sollinhaltes
0,5 '* 1 0,2 « » ½00
½ „:1 0,02 « „ ½/100
8. 12.
Eichung der Fässer.
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zugelassen
werden, welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen Be-
schaffenheit untadelhaft sind.
Der Inhalt ist durch das in der Instruktion angeführte Verfahren zu bestimmen
und bis auf ½00 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters
anzugeben.
8. 13.
Stempelung der Flüssigkeits-Maaße und Fässer.
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitomaahe erfolgt durch
zrei diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel, die der
Maaße mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande jeder
solchen Oeffnung; die der Stistenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden Siift
vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße
sind die auf den Lölhfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der
Blechmaaße an zwei diametral gegenüber liegenden Stellen.