Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

43 
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf 
dem Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisehzung des 
Buchstabens L., außerdem die Nummer des Eichregisters und die Jahreszahl der Eichung 
sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen. 
III. Hohlmaaße für trockene Gegenstände. 
S. 14. 
Zulässige Maaße. 
Für den öffentlichen Verkehr bestimme Maaße werden nur in folgenden Größen 
zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
1 Hektoliter oder 1 Faß 
½ oder 0,5 Hekkoliter oder 1 Scheffel 
/8 Hektoliter oder ½ Scheffel 
20 Liter 
10 „ 
5 „ 
2 77 
1 14 
½ oder 0,5 Liter 
½1½ « 
0-2« 
½ « 
0,1« 
vlc « 
0,05« 
Bezuͤglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten 
analog dieselben Beslimmungen, wie sie in 8. 5 fuͤr Fluͤssigkeitomaaße getroffen sind. 
8. 15. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den 3 groͤßeren 
Maaßen durch 1 II., 0,5 II. oder ½ II. und ½ lI., wobei auch dad volle Work zu- 
lässig ist und der deutsche Name 1 Faß, 1 Scheffel, ½ Scheffel belgesetzt werden kann, 
kür die kleineren Maahe durch die im vorhergehenden Paragraphen angeführten Zahlen und 
Brüche unter Zufügung von L. oder Liter zu erfolgen. 
11“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.