Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Größere Maaße aus Holz können in Form von Span= oder Daubenmaaßen her- 
gestellt, die kleinsten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden. 
8. 18. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Bel allen Maaßen muß der Boden mit der eplindrischen Wandfläche dicht und 
dauerhaft verbunden sein. 
Maaße aus Schwarz= oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt 
mit elnem ebenen, entsprechend breiten Rande versehen sein. 
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein. 
Bei Spanmaaßen von 1 II. und ½ lI. muß — zur Sicherung der Verbindung 
des Bodens mit der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur 
Leitung des Streichholzes — ein mit Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag 
aus Bandeisen und ein oberhalb dliametral liegender Steg angebracht sein. 
Die Spanmaaße von ¼ II, 20 L. und 10 L. so wie kleinere bedürfen des Steges 
nicht, die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen. 
Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten 
Eisenringen zu verbinden. 
Ueber die zweckmähigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die Be- 
festigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen. 
8. 19. 
Unzulässige Maaße. 
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden Vor- 
schristen nicht enisprechenden Maahße. Dekail-Bestimmungen hierüber enthält die In- 
struktion. 
8. 20. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Beim Elchen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen 
und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit 
dem Eichungsnormale entweder im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von 
demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als: 
für eine Maaßgröße von bei Maaßen aus Metall bei Maaßen aus Holz 
II. bis ½ II. u1½/%0°0 des Sollinhaltes ½860 des Sollinhaltes 
20 L. bis 1 L. ½900 « « ½00 7. « 
0,5Lbi60,2!«.1qu0» » »san« » 
VS L. bis 0,05 L. 1/100 « « ½0 « «
	        
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